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TSV Kergell - Satzung

§ 1 Name, Sitz und Zweck

1. Der Verein führt den Namen "TSV Kerstlingerode-Gelliehausen von 1968".
2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.". Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Kerstlingerode.
4. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und der zuständigen Landesfachverbände seiner Abteilungen und regelt im Einklang mit deren Satzung seine Angelegenheiten selbständig.
5. Der Verein stellt sich ausschließlich in den Dienst des Sportes und dessen Förderung. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke, z.B. Errichtung von Sportanlagen,
Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden. Der Verein ist politisch,
konfessionell und rassisch neutral. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden

§ 3 Eintritt der Mitglieder

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglieder aufgenommen.
3. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
4. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
6. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
7. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 4 Austritt der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluß eines Kalendervierteljahres zulässig.
3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Abs.2) ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.

§ 5 Ausschluß der Mitglieder

1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluß.
2. Der Ausschluß aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
3. Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
4. Der Vorstand hat seinen Antrag schriftlich dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.
5. Eine schriftliche Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluß entscheidenden Versammlung zu verlesen.
6. Der Ausschluß eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlußfassung wirksam.
7. Der Ausschluß soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlußfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekanntgegeben werden.

§ 6 Streichung der Mitgliedschaft

1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied den fälligen Jahresbeitrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der schriftlichen Mahnung voll entrichtet hat. Die Mahnung muß mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem
Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
3. In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
4. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
5. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch den Beschluß des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied bekanntgemacht wird.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
2. Seine Höhe bestimmt die Jahreshauptversammlung.
3. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und für die Jahreszwölftel voll zu entrichten.
4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereines sind

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand ( § 26 BGB) besteht aus dem ersten Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassenwart.
2. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
3. Der Vorstand wird durch Beschluß der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
4. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
5. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 10 Beschränk. der Vertretungsmacht des Vorstands

1. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs.2 Satz 2 BGB), daß zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen
Verfügungen über Grundstücke ( und grundstücksgleicher Rechte) sowie zur Aufnahme eines Kredites die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
2. Der Vorstand kann bei Neuanschaffungen über einen Betrag von 500,00 Euro ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung in einem Geschäftsjahr verfügen.

§ 11 Berufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,

a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
b) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres, (Jahreshauptversammlung),
c) bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen drei Monaten,
d) wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen.

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